Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages Mit einer schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages unter Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden zusätzlich eine schriftliche Reisebestätigung aushändigen.
2. Bezahlung a) Der Reisepreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Leistungserbringung. b) Bei Tagesfahrten ist der Reisepreis bar im Bus zu zahlen.
3. Leistungen, Leistungsänderungen a) Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Reiseprogramm sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. b) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtumfang der Reise nicht beeinträchtigen. c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. d) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Vertragsabschluss kann der Reisende ohne Gebühren vom Vertrag zurücktreten.
4. Rücktritt des Kunden Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, ist der Reiseveranstalter berechtigt eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Diese wird unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis - wie nachstehend wiedergegeben - festgesetzt:
Rücktrittskosten pro Person für Busreisen/Tagesfahrten mit Zusatzleistungen
bis 45 Tage vor Anreise....................................10% jedoch mindestens € 20,00
- bis 30. Tag vor Anreise................................20%
- bis 15. Tag vor Anreise................................30%
- bis 7. Tag vor Anreise.................................40%
- bis 1 Tag vor Anreise...................................75% Am Tag der Abreise oder Nichtantritt 85 %
5. Mindestteilnehmerzahl a) Für alle Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen. b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden eine Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl und somit den Ausfall der Reise spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6. Kündigung infolge höherer Gewalt a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien etc. berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. b) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
7. Gewährleistung und Abhilfe a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. e) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
8. Haftungsbeschränkung a) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder - soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.000,--. Übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen etc. verjähren in 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche zurückweist.
10. Reiserücktrittskosten-Versicherung Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt eine solche Versicherung, die bei Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte, abzuschließen.
11. Gerichtsstand a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
12. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des kompletten Reisevertrages.
Reiseveranstalter: Deuschl Busunternehmen e. K. Voldering 1 84405 Dorfen HRA 64579 Amtsgericht München